A B E L
(? designierter) Erzbischof von Reims,
belegt 744
Das Kapitular vom 03. März 744[1], das die Beschlüsse der von Pippinus, dux et princeps
Francorum, in Soissons[2] einberufenen Synode verkündet, bestimmt, dass per
civitates legitimus episcopus eingesetzt[3] und über diese Erzbischöfe[4], Abel und Ardobertus[5] erhoben werden.
In einem Brief an Bonifatius vom 22. Juni 744[6] bestätigt Papst Zacharias die Metropolitanbischöfe
Grimo[7], Abel sive Hartbercto,
die Bonifatius per provincias eingesetzt hat[8] und verkündet, dass er ihnen das Pallium[9] übersendet hat mit einer Abhandlung zu deren Verwendung.
In einem anderen Schreiben des Zacharias an Bonifatius
vom 05. November 744[10] wundert sich der Papst, dass dieser drei Erzbischöfe
ernannt hat[11], Grimo in Rouen, Abel[12] in Reims[13] et Hartbertus in Sens, dass er in einem jüngeren
Brief[14] den Palliumantrag[15] nur für Grimo[16] aufrechterhält.
Der zur Zeit des Reimser Erzbischof Hincmarus[17] überlieferte Bischofskatalog
erwähnt nicht Abel[18], von dem später Flodoard schreibt,
"dass manche behaupten, er wäre nur Chorbischof gewesen", den er aber
als Nachfolger des hl. Rigobertus[19] in die Bischofsliste
einreiht.
In dem Mahnschreiben an Aethilbaldus (von
Merzien)[20], das er mit seinen Landsleuten[21] Uuera[22] et Burghart[23]
et Uuerberht[24] et Abel et Uuilbald[25] [et Huuita[26] et Leofuuine[27]] coepiscopi[28] vielleicht 746/747[29] abgefasst hat, geht Bonifatius archiepiscopus
legatus Germanicus Romane ecclesiae auf die sexuellen Ausschweifungen des
Königs und die Missachtung kirchlicher Privilegien ein[30].
Folcuinus, Verfasser um 980 der Gesta abbatum
Lobiensium[31], nennt sanctum Abel, Scotum genere mit
zwei Bischöfen als cooperatores sive successores des Abtes Erminus,
verstorben am 25. April 737[32], eiusdem loci gubernatores et coabbates[33]. Für Folcuinus war der Bischof von Reims mit
dem Abt von Lobbes personengleich[34]. Diese Vermutung kann nicht ausgeschlossen werden[35].